VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
für Urban Water Retention ApS (im Folgenden als UWR bezeichnet). CVR-Nr. 42330477. Version 2, Februar 2025 Warenlieferung.
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Etwaige Einkaufs- bzw. Verkaufs- und Lieferbedingungen des Kunden sind nicht Teil der Vertragsgrundlage der Vertragsparteien, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
1. Angebote, Bestellungen und Annahme:
1.1 Die Bestellung des Kunden ist für UWR erst mit der Annahme der Bestellung durch UWR verbindlich.
1.2 Hat UWR ein schriftliches Angebot abgegeben, in dem keine Annahmefrist angegeben ist, verfällt das Angebot, wenn die entsprechende schriftliche Annahme nicht spätestens 3 Wochen nach Angebotsdatum bei UWR eingeht.
1.3 Es liegt in der Verantwortung des Kunden, zu prüfen, ob das Angebot von UWR mit dem Projekt des Kunden, einschließlich der Zeichnungen, übereinstimmt. UWR kann nicht für ein fehlerhaftes Angebot verantwortlich gemacht werden, wenn die eingegangene Bestellung fehlerhaft ist, z. B. indem Details nicht beschrieben oder nicht quantifiziert werden.
1.4 Nur Gewerbetreibende können bei UWR Bestellungen abgeben.
2. Produktinformation
2.1 Kataloge, Broschüren, Montageanleitungen, Preislisten etc. sowie Angaben über Maße, Gewicht und sonstige besondere Eigenschaften der Ware sind vom Kunden vor der Nutzung der Ware einzuholen. Solche Angaben haben
lediglich Hinweischarakter und sind für UWR nur dann verbindlich, wenn sie in der Bestellungsbestätigung ausdrücklich angegeben werden. UWR übernimmt keine Verantwortung für etwaige Fehler oder Informationen über
die Waren in schriftlichem Material, das vom Kunden ausgearbeitet oder erstellt wurden.
3. Preise:
3.1 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgen Lieferungen zu den von UWR zum Zeitpunkt der Lieferung festgelegten Preisen in dänischen Kronen, exklusive Mehrwertsteuer, zuzüglich Fracht, Transportversicherung und
Verpackung. Für alle Bestellungen unter 5.000,00 DKK exkl. MwSt. wird eine Bearbeitungsgebühr von 300,00 DKK exkl. MwSt. berechnet.
3.2 UWR behält sich das Recht vor, alle Preise nach Abschluss des Kaufvertrages vierteljährlich zu indexieren, solange die Ware noch nicht ausgeliefert ist. Die Indexierung erfolgt nach dem Index von Danmarks Statistik für Asphaltarbeiten (Bau und Anlagenbau). Die Preisanpassung wird auf der Grundlage des letzten verfügbaren Indexes zum Zeitpunkt der Berechnung der Preisentwicklung sowie des Indexes für das gleiche Quartal, das Jahr vor dem letzten verfügbaren Index, auf vier Dezimalstellen genau berechnet. Preisanpassungen werden dem Kunden möglichst rechtzeitig mitgeteilt.
4. Zahlungsbedingungen:
4.1 Sämtliche Zahlungen an UWR müssen spätestens 15 Tage netto nach Rechnungsstellung erfolgen. Bei Zahlung nach Ablauf dieser Frist werden Verzugszinsen in Höhe von 2 % pro begonnenem Monat berechnet, gemäß den Vorschriften des Zinsgesetzes (Gesetzesverordnung Nr. 459 vom 13. Mai 2014 mit späteren Änderungen).
4.2 Aufgelaufene Zinsen sind sofort zur Zahlung fällig und werden im Rahmen der laufenden Zahlungen vor allen anderen Schulden beglichen.
4.3 Erfolgt die Zahlung einer Lieferung nicht fristgerecht, ist UWR berechtigt, alle weiteren Lieferungen an den Kunden zurückzuhalten, ohne dass daraus eine Haftung für UWR entsteht, unabhängig davon, ob die Lieferungen miteinander in Zusammenhang stehen.
5. Lieferung und Gefahrübergang:
5.1 Die Lieferung erfolgt „Delivered at Place (DAP)“ gemäß INCOTERMS 2020, sofern nichts anderes vereinbart ist.
5.2 Das Entladen von Sattelaufliegern muss mit einem Gabelstapler oder dergleichen erfolgen und vom Kunden oder einem Dritten durchgeführt werden. Die Kosten für die Entladung trägt der Kunde.
5.3 Die Entladung kleinerer Bestellungen vom Spediteur wird in der Angebotsphase vereinbart.
5.4 Kranlieferung: Die Entladung mit Kran an der Wagenseite wird nach Angebot bzw. Zeitaufwand abgerechnet. Der Preis ist der Marktpreis für Kranwagen 4 Achsen mit 30 T Kran.
5.5 Wenn es aufgrund der Gegebenheiten des Kunden nicht möglich ist, die Lieferung wie vereinbart durchzuführen, ist UWR berechtigt, die Rechnung so zu stellen, als ob die Lieferung zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgt wäre.
Lieferzeiten richten sich soweit möglich nach den Wünschen des Kunden. UWR übernimmt jedoch keine Verpflichtungen im Zusammenhang mit den vom Kunden gewünschten Lieferzeiten.
5.6 Eventuelle Verzögerungen werden schnellstmöglich und ohne zusätzliche Kosten für UWR mitgeteilt. Auf Wunsch des Kunden sorgt UWR auf Kosten und Gefahr des Kunden für den Transport der Ware an jeden vom Kunden bezeichneten Ort in Dänemark zu dem es eine befahrbare Straße gibt. Bei Lieferung auf Baustellen oder an einen anderen benannten Ort übernimmt der Kunde die Verantwortung wenn mit dem Abladen begonnen wird, vgl. Punkt 5.1.
5.7 Ist der Kunde zum vereinbarten Zeitpunkt nicht bereit für die Lieferung, wird die Wartezeit für UWR als „Wartezeit“ abgerechnet. Der Preis für die Wartezeit kann bei der Bestellung angegeben werden. Der Anspruch von UWR auf Wartezeitentgelt tritt bei einer Wartezeit von mehr als 1 Stunde in Kraft. Die Wartezeit wird gesondert in Rechnung gestellt.
5.8 Die Entladung der LKW kann an allen Tagen der Woche zwischen 06:00 und 16:00 Uhr stattfinden. Für die Entladung an Wochenenden und Feiertagen können Zuschläge anfallen.
5.9 Die Lieferung mit Biodiesel-LKW wird gegen Aufpreis angeboten.
6. Rücksendung:
6.1 Die Rücksendung mangelfreier Ware ist nur nach schriftlicher Vereinbarung möglich und erfolgt unter Gutschrift von 50 % des Angebotspreises, exkl. Transport. Aus der Verpackung ausgepackte Ware wird nicht zurückgenommen.
6.2 Waren, die länger als 30 Tage auf einer Baustelle oder an einem anderen Ort waren, werden nicht zurückgenommen. Sonderartikel werden nicht zurückgenommen.
7. Verzögerung:
7.1 Ist keine bestimmte Lieferzeit vereinbart und erfolgt die Lieferung nicht innerhalb eines Monats nach schriftlicher Bestellungsbestätigung durch UWR, ist der Kunde berechtigt, UWR schriftlich mitzuteilen, dass die Bestellung storniert wird, wenn die Lieferung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Mitteilung bei UWR erfolgt. Erfolgt die Lieferung nicht vor Ablauf der 14-Tage-Frist, gilt die Bestellung als storniert, ohne dass eine Partei schadenersatzpflichtig ist. Ist eine bestimmte Lieferzeit vereinbart und hat UWR diese – ohne das Vorliegen von höherer Gewalt, siehe § 13 – überschritten und kommt die Lieferung dennoch weiter nicht zustande, so kann der Kunde schriftlich eine Lieferung verlangen und eine angemessene letzte Frist festlegen, die nicht kürzer sein darf als innerhalb von 5 Arbeitstagen (Samstag nicht eingerechnet) ab Eingang der schriftlichen Aufforderung bei UWR. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde – sofern er die Verzögerung nicht zu verantworten hat – hinsichtlich des verzögerten Teils der Lieferung schriftlich vom Vertrag zurücktreten.
7.2 Der Rücktritt wegen der vom Kunden geltend gemachten Verzögerung erfolgt ohne Schadensersatzpflicht für UWR. Weitergehende Rechtsbehelfe wegen Verzug als die vorstehenden in Verbindung mit § 10 und 13 stehen dem
Kunden nicht zu.
8. Mängel und Reklamationen:
8.1 Reklamationen müssen schriftlich und unverzüglich erfolgen, wenn der Mangel festgestellt wird. Unterlässt der Kunde dies, entfällt das Recht zur Geltendmachung des Mangels und zur Ausübung von Rechtsbehelfen.
8.2 UWR hat das Recht und die Pflicht, innerhalb angemessener Frist Mängel zu beseitigen oder mangelhafte Lieferungen umzutauschen. Wenn UWR mangelhafte Lieferungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem der Kunde dies schriftlich und rechtzeitig reklamiert hat, nachbessert oder austauscht, hat der Kunde das Recht, den Vertrag, was den mangelhaften Teil der Lieferung angeht, durch schriftliche Mitteilung an den Verkäufer zu kündigen. Dieses Recht ist der einzelne Rechtsbehelf des Kunden im Falle mangelhafter Lieferungen.
8.3 Der Kunde kann einen Kauf nicht aufrechterhalten und gleichzeitig eine verhältnismäßigen Abschlag oder Schadensersatz verlangen.
8.4 Als Mängel gelten nur nachgewiesene Konstruktions-, Fabrikations- und Materialfehler der gelieferten Ware sowie die Lieferung einer zu geringen Menge, bei der der Kunde davon ausgehen kann, dass das Gelieferte als vollständige Erfüllung des Vertrages dienen soll.
8.5 Dass die gelieferte Ware besonderen – erklärten oder nicht genannten – Anforderungen des Kunden nicht entspricht, stellt keinen Mangel der Ware dar.
8.6 Der Kunde muss daher immer vorab prüfen und sicherstellen, dass die Ware bzw. die Waren solche Anforderungen tatsächlich erfüllen kann/können. Der Kunde hat schnellstmöglich eine angemessene Untersuchung der Waren vorzunehmen.
8.7 Mängel, die bei einer solchen Untersuchung hätten entdeckt werden können, können nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde diese innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Ware direkt bei UWR reklamiert. Besteht der Mangel in der Lieferung einer zu geringen Menge, muss der Kunde unverzüglich nach der Lieferung reklamieren, um den Mangel geltend zu machen.
8.8 Bei sichtbaren Mängeln und Transportschäden muss der Kunde außerdem das entsprechende Frachtbrief unterschreiben und sofort reklamieren. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, die Produkte in jeder Hinsicht sicher und ordnungsgemäß zu lagern, ebenso ist der gesamte Umgang auf der Baustelle in der Verantwortung des Kunden. Beschädigte Produkte, die aufgrund unsachgemäßer Handhabung und Lagerung entstanden sind, werden nicht ersetzt.
8.9 Mängel, die bei einer wie oben genannten Untersuchung nicht entdeckt werden konnten, hat der Kunde unverzüglich nach Entdeckung zu reklamieren. Schriftliche Reklamationen müssen in jedem Fall innerhalb von 30
Tagen nach Lieferung eingereicht werden.
8.10 Der Kunde darf Reparaturen ohne vorherige Zustimmung von UWR nur dann selbst durchführen, wenn dies zur Vermeidung oder Begrenzung größerer Personen- oder Sachschäden unbedingt erforderlich ist. Es muss ein Bericht
des Kunden vorliegen, in dem Fehler und Mängel am Tag der Feststellung fotodokumentiert werden. UWR kann die Nachlieferung davon abhängig machen, dass der Kunde die defekten Teile zurückgibt.
9. Baulieferklausel
9.1 Soweit die von einer Lieferung erfassten Waren in späteren Umschlagsstufen zur Durchführung eines gemäß AB 18 vereinbarten Bauvorhabens verwendet werden und es sich bei der Lieferung um Baustoffe oder sonstige von AB 18 § 12 Abs. 5 umfasste Lieferungen handelt, beträgt die im vorherigen Abschnitt genannte Frist max. 5 Jahre ab Übergabe des Gebäudes. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Bauunternehmer die Erfüllung der Bestimmungen von AB 18 § 12 Abs. 5 zur Lieferantenhaftung nicht unterlassen kann.
9.2 Obengenanntes gilt nur, soweit sich aus dem Angebot oder der Bestellungsbestätigung ergibt, dass die gelieferte Ware zur Durchführung eines Bauvorhabens gemäß AB 18 zu verwenden ist. Dem Kunden stehen keine
anderen Mängelbefugnisse als der Anspruch auf baldmögliche Beseitigung der Mängel durch Reparatur in der für UWR günstigsten Weise, Neulieferung oder Nachlieferung zu.
10. Haftungsbeschränkungen:
10.1 Unter keinen Umständen kann UWR für Betriebsverluste, entgangenen Gewinn oder andere indirekte Verluste und Folgeschäden, einschließlich Konventionalstrafenzahlungen oder Zahlung anderer Bußgelder, haftbar gemacht werden, die auf Verzögerungen oder Mängel am verkauften Produkt zurückzuführen sind, es sei denn, UWR hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Gleiches gilt für Falschlieferungen, die UWR direkt zuzurechnen sind.
10.2 UWR ist nicht entschädigungspflichtig für falsche Handhabung des UWR Systems gemäß der Anleitung.
10.3 Die Haftung von UWR kann den niedrigsten der folgenden Beträge nicht überschreiten: (a) Die Vertragssumme, verstanden als Gesamtpreis der Waren, die im jeweiligen Vertrag enthalten sind, oder (b) 1.000.000,00 EUR.
10.4 Um Zweifel zu vermeiden, wird gesondert darauf hingewiesen, dass der Kunde im Falle eines Rücktritts vom Vertrag keinen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten durch UWR hat, die ihm bei der Beschaffung einer gleichwertigen Lieferung durch eine andere Partei entstanden sind. Für weitere Mängel oder Mindererträge aufgrund mangelhafter Lieferung übernimmt UWR keine Haftung.
10.5 UWR übernimmt keine Haftung für etwaige Fehler oder Informationen in schriftlichem Material über die Waren, das vom Lieferanten von UWR erstellt wurde. Dies gilt für jegliche Art von Verkaufsmaterial, Beschreibungen, Benutzerhandbüchern usw.
11. Produkthaftung
11.1 Abgesehen von den Fällen, die durch das Produkthaftungsgesetz (Gesetzesverordnung Nr. 261 vom 20. März 2007 zur Produkthaftung mit späteren Änderungen) abgedeckt sind, ist die Produkthaftung von UWR wie folgt
beschränkt:
1) UWR haftet nicht für Schäden an Produkten, in denen die verkaufte Ware enthalten ist.
2) UWR übernimmt keine Verantwortung für Schäden, die entstehen, wenn die verkaufte Ware für ein anderes Endprodukt verwendet, in dieses eingebaut oder Teil eines anderen Endprodukts ist, das für einen anderen Zweck als die beschreibenden Richtlinien des UWR-Systems verwendet wird.
3) UWR haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die Produkte von UWR mit zwingenden behördlichen Vorschriften übereinstimmen müssen.
4) Soweit UWR eine Produkthaftung gegenüber Dritten auferlegt werden kann, ist der Kunde verpflichtet, UWR im gleichen Umfang schadlos zu halten, in dem die Haftung von UWR im Vorstehenden eingeschränkt ist.
5) Der Kunde ist verpflichtet, sich bei demselben Gericht verklagen zu lassen, das auch für die Schadensersatzklage gegen UWR wegen Schäden aus der verkauften Sache zuständig ist.
12. Rechte Dritter:
12.1 UWR haftet gegenüber dem Kunden in keinem Fall für Verletzungen von Rechten Dritter, insbesondere – aber nicht beschränkt auf – etwaige Verletzungen durch den Kunden bei der Nutzung von UWR-Produkten. Nutzt der
Kunde UWR-Produkte in einer Weise, die die Rechte Dritter verletzt, hat der Kunde UWR von etwaigen Ansprüchen Dritter gegen UWR freizustellen.
13. Höhere Gewalt
13.1 Folgende Umstände führen zur Haftungsbefreiung von UWR, wenn sie eine rechtzeitige oder mangelfreie Lieferung durch UWR verhindern oder die Erfüllung unzumutbar erschweren: Arbeitskonflikte, Streiks, Aussperrungen und alle anderen Umstände, die außerhalb der Kontrolle der Parteien liegen, wie z. B. Feuer, Krieg, Mobilmachung oder unvorhergesehene Militäreinberufungen ähnlicher Größenordnung, Requirierung, Beschlagnahme, Währungsbeschränkungen, Aufruhr und Unruhen, ungewöhnliches Wetter und Naturkatastrophen, einschließlich Vulkanausbrüche und Wolkenbrüche, Mangel an Transportmitteln, allgemeine Güterknappheit, Einschränkungen der Antriebskraft sowie Mängel oder Verzögerungen bei Lieferungen von Lieferanten aufgrund eines der in diesem Punkt genannten Umstände. Umstände, die, wie erwähnt, vor der Angebotserstellung/Bestellung eingetreten sind, führen nur dann zu einer Haftungsbefreiung, wenn ihr Einfluss auf die Erfüllung der Bestellung zum Zeitpunkt der Angebotserstellung/Bestellung nicht vorhersehbar war.
13.2 Es ist die Pflicht von UWR, den Kunden innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu benachrichtigen, wenn die oben genannten Umstände eintreten und UWR aufgrund dieser Umstände eine Haftungsbefreiung geltend machen wird.
13.3 Wenn eine Lieferverzögerung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, siehe oben, verschiebt sich die Lieferzeit um die Zeit, die die höhere Gewalt andauert, wobei beide Parteien jedoch berechtigt sind, die Bestellung zur
Lieferung des Produkts haftungsfrei zu stornieren, wenn das Hindernis länger als 4 Monate bestehen bleibt. Die vorliegende Bestimmung gilt unabhängig davon, ob die Ursache der Verzögerung vor oder nach Ablauf der vereinbarten Lieferzeit eintritt.
14 Änderungen:
14.1 UWR behält sich das Recht vor, diese Verkaufs- und Lieferbedingungen zu ändern. Die jeweils aktuelle Fassung der Verkaufs- und Lieferbedingungen finden Sie hier
15. Gerichtsstand und Rechtswahl:
15.1 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen unterliegen dänischem Recht, wobei die Regeln des internationalen Privatrechts und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) außer Acht gelassen werden müssen. Für alle Streitigkeiten zwischen UWR und dem Kunden ist der Gerichtsstand von UWR zuständig, unabhängig davon, wo der Kunde wohnt oder sich aufhält. UWR kann jedoch in jedem Fall die Beilegung des Streits durch das Schiedsgericht für das Bauwesen verlangen. Eine eventuelle Besichtigung und Schätzung erfolgt nach den Regeln in AB 18.
16. Installation des UWR-Systems
16.1 Die Installation des UWR-Systems muss gemäß den gesetzlichen Vorgaben für Entwässerungsanlagen/spezielle Entwässerungssysteme sowohl in technischer als auch in umwelttechnischer Hinsicht erfolgen. Vor der Installation muss sichergestellt werden, dass der Auftragnehmer und dessen Mitarbeiter/Unterauftragnehmer alle erforderlichen gesetzlichen Schulungen und Genehmigungen für Kanalbauarbeiten haben.